Steuerliche Förderung

Ihre Zuwendungen werden vom Gesetzgeber steuerlich unterstützt. Im Falle einer Zustiftung oder Spende wird von der Stiftung eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, die zur steuerlichen Geltendmachung beim Finanzamt vorgelegt werden kann.

Bis zu einer Höhe von 20 % der Einkünfte des Spenders oder 0,4 % der Umsätze eines Unternehmens (einschließlich der Summe der Löhne und Gehälter) kann eine Spende für die Stiftung jährlich als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Spenden in den Vermögensstock (Zustiftung) der Stiftung können bis zu 1 Mio. € auf Antrag – verteilt auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre – zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Wird die Stiftung in einem Testament als Erbe eingesetzt, fällt keine Erbschaftssteuer an. Der Erlös aus der Erbschaft fließt ungeschmälert dem gemeinnützigen Zweck zu. Bei der Klärung der mit einer Zustiftung, einer Erbschaft oder einer Spende zusammenhängenden Fragen sind wir gerne behilflich. Hier finden Sie unsere Kontaktinformationen.

 

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